F.A.Q

  • Warum nimmt ein Erbenermittler Kontakt mit mir auf, obwohl ich nichts verlangt habe?

    Eine Person aus Ihrer Verwandschaft, die Sie nicht kannten, ist kinderlos und ohne nähere Verwandschaft als Sie selbst gestorben.
    Nach seinen Ermittlungsarbeiten hat der Erbenermittler Sie identifiziert, während Sie überhaupt nichts über Ihre Rechte wussten. Sie konnten selbtsverständlich nichts von ihm verlangen, da Sie ja nicht wussten aus welchem Grund er nach Ihnen gesucht hat.

  • Wer hat ihn beauftragt?

    Der Notar. In Frankreich sind allein die Notare befugt, Nachlasse zu regeln. Wenn die Ermittlung der Erben sich als sehr schwierig erweist, vertraut der Notar die Akte einem Erbenermittler an, der die Erben ermitteln muss. Keine öffentliche Verwaltung führt diese Arbeit durch oder gibt hierfür einen Auftrag. Es gibt also weder einen "Nachlasspfleger", noch irgendeine "Bestellung" bzw. einen "Auftrag" im deutschen Sinne des Wortes.

  • Der Erbenermittler bittet mich, einen Vertrag zu unterzeichnen. Ich will kein Risiko eingehen und nichts bezahlen.

    Der Ihnen vorgelegte Vertrag muss den Vorschriften der "Compagnie Européenne des Généalogistes Successoraux" (Erbenermittlerkammer Frankreichs) entsprechen. Es wird also klar darauf hingedeutet, dass "im Misserfolgsfalle, aus welchem Grund auch immer ..."
    Ausserdem wird das Leistungsentgelt auf Provisionsbasis entsprechend dem Betrag ausgerechnet, der Ihnen tatsächlich also nur im Erfolgsfalle zukommt.
    Die Honorare sind sogenannte "Erfolgshonorare" und diese werden immer pauschal kalkuliert.
    So können Sie feststellen, dass Sie mit diesem Vertrag kein Risiko eingehen und nichts "aus der eigenen Tasche" zu bezahlen haben.

  • Bevor ich eine Vollmacht unterzeichne, möchte ich Informationen über die Aktiv- und Passivmasse bekommen.

    In Frankreich kann ein Nachlassverzeichnis nur in Anwesenheit aller Erben oder deren Vertreter vorgenommen werden. Falls Sie keine Vollmacht unterzeichnet haben, konnte es also noch nicht zu diesem Verzeichnis kommen.
    Wesentlich ist also, was im Vertrag vorgesehen ist: nicht Sie sondern nur der Erbenermittler geht ein Risiko ein. Sie sind also durch diesen Vertrag abgesichert und können ohne zu zögern die Vollmacht unterzeichnen.

  • Bevor ich irgend etwas unterschreibe, warte ich darauf, dass der Notar Kontakt aufnimmt.

    Da er Sie nicht kennt, wird der Notar nicht mit Ihnen in Kontakt treten. Bis zur Hinterlegung der Unterlage durch den Erbenermittler weiss er nicht, dass Sie der Erbe sind.
    Sie müssen also zuerst ein Kunde des Erbenermittlers werden, der bereits für Sie gearbeitet hat, ohne dass Sie dessen bewusst waren. Und es muss noch einmal wiederholt werden, dass Sie dadurch absolut kein Risiko eingehen.

  • Aus welchem Grund ist der Erbenermittler im Besitz aller Informationen über meine Famile und mich?

    Es gehört zu seinem Aufgabenbereich, diese Informationen einzusammeln und sich zu vergewissern, dass die gesamten Unterlagen zusammengetragen wurden. Der Erbenermittler ist ermächtigt (insbesondere auf dem Gerichtsweg) diese Informationen sowie alle Personenstandesurkunden bei der Verwaltung einzusammeln.

  • Ich habe keines der Dokumente unterzeichnet, die mir vom Erbenermittler zugeschickt wurde und dennoch gibt er nicht nach. Ich verstehe nicht warum.

    - Wenn Sie in Deutschland wohnen, warten Sie bestimmt darauf, dass eine Behörde mit Ihnen Kontakt aufnimmt, um Sie über den Stand der Erbschaft zu informieren. Dazu wird es nicht kommen, den nur der Erbenermitter kennt Sie.
    Im Falle eines Erbschaftsanspruchs in Frankreich kann nichts öffentlich ohne Ihr Einverständnis unternommen werden. Der Erbenermittler braucht also Ihren Vertrag, um erfolgreich abzuschliessen, Ihre Miterben zufriedenzustellen und Ihre Erbschaftsteuer in angemessener Frist zu entriechten und dabei auch sicher zu gehen, dass er für seine Arbeit entlohnt wird.

    - Wenn Sie in der Schweiz wohnen, gehen Sie wahrscheinlich davon aus, dass Sie durch Ihr Schweigen Ihr Desinteresse gegenüber dieser Angelegenheit ausdrücken und Ihre Rechte erlöschen werden.
    Ganz und gar nicht : in Frankreich wahrt das Bürgerliche Gesetzbuch Ihre Rechte. Auch wenn Sie schweigen.
    Der Erbenenermittler seinerseits ist nur bestrebt, in Ihrem Interesse so gut wie möglich zu handeln und hat Sie nicht ausgesucht : er stellt einfach fest, dass Sie der Erbe sind.

  • Es wurde mir eine Vollmacht zugeschickt, obwohl ich bereits einen Vertrag unterzeichnet habe.

    Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Erbenermittler und Ihnen über die Bedingungen seiner Intervention. Die Vollmacht wird dem Notar übergeben und erlaubt dann dem Erbenermittler, Sie in Ihrem und seinem Interesse zu vertreten.

  • Ich habe den Erblasser gut gekannt, er war (zum Beispiel) mein Cousin. Ich weiss, dass ich erbberechtigt bin und der Notar kennt meinen Namen. Ein Erbenermittler hat mir jedoch einen Vertrag zugeleitet. Warum sollte ich also diesen Vertrag unterzeichnen?

    Eine Erbschaft kann erst dann geregelt werden, wenn alle Erben ermittelt wurden.
    In unserem Fall musste der Notar einen Erbenermittler mit dem Komplettieren der bekannten Erben beauftragen, zu denen Sie gehören.
    Der Erbenermittler muss dann alle Erben recherchieren. Wenn zum Beispiel der Verstorbene durch die Familie seines Vaters Ihr Cousin war, muss in seiner gesamten Familie mütterlicherseits recherchiert werden. Ansonsten kann die Erbschaft nicht abgewickelt werden.

    Der Erbenermittler ist also für das Ergebnis seiner Nachforschung voll verantwortlich. Er wird auch Ihre Rechte überprüfen und sich vergewissern, dass niemand vergessen wurde.
    Diese Arbeit ist mit Kosten verbunden und es kann von den Erben nicht verlangt werden, dass sie diese Kosten tragen.
    Falls Ihnen ein Vertrag unterbreitet wurde, können die Kosten des Erbenermittlers nicht ohne Ihre Beteiligung getragen werden.
    Daraus ziehen Sie Nutzen. Durch das Einschalten eines Erbenermittlers kann die Erbschaft sicher und ohne Verzugsstrafen gegenüber der Steuerverwaltung abgewickelt werden.

  • Warum verlangt der Erbenermittler von mir, dass ich meine Vollmacht durch einen Notar amtlich beglaubigen lasse? Ist denn die Beglaubigung durch das Rathaus nicht ausreichend?

    Falls eine im Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Mosel Departement befindliche Immobilie zum Aktivvermögen gehört, dann schreibt das Lokalrecht (Droit Local) vor, dass die Vollmachten unbedingt durch den Notar legalisiert werden müssen. Für die Abtretung des Vermögens ist diese Legalisierung unerlässlich.